VII. Auflösung des Vereins
Art. 17 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Vereinsversammlung erfolgen. Vier Fünftel der anwesenden Aktivmitglieder müssen diesem Beschluss zustimmen.
2 Das verbleibende Vereinsvermögen kann nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Es wird dem Gemeinderat zur Verwahrung abgegeben unter der Bedingung, das Kapital einem neuen, gleichartigen Gesangverein als Starthilfe zu übergeben.
Sollte innerhalb fünf Jahren kein neuer Verein gegründet werden, soll das Kapital der Schweizerischen Chorvereinigung zum Zweck der Jugendförderung übergeben werden.
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Vereinsversammlung vom 26.02.2014 in Kraft.
Oberämtler-Chor Hausen am Albis