IV. Musikalisches und Öffentlichkeitsarbeit
Art. 11 Musikalische Leitung
1 Die musikalische Leitung ist der Dirigentin oder dem Dirigenten übertragen. Die Wahl erfolgt durch die Vereinsversammlung. Das Anstellungsverhältnis wird in einem Arbeitsvertrag geregelt. Die Dirigentin oder der Dirigent ist stimmberechtigt.
Art. 12 Musikkommission
1 Für die Vorbereitung musikalischer Programme, zur Anschaffung von Musikalien und der Behandlung musikalischer Fragen kann von der Vereinsversammlung eine aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende Musikkommission bestellt werden. Die Dirigentin oder der Dirigent sind von Amtes wegen in dieser Kommission vertreten.
2 Bei der Programmauswahl haben die Mitglieder der Musikkommission beratende Funktion. Die Entscheidungskompetenz liegt bei der musikalischen Leitung.
3 Die Vereinsversammlung kann eine jährliche Kompetenzsumme zur Anschaffung von Musikalien beschliessen.