II. Mitgliedschaft
Art. 3 Beitritt und Aufnahme
1 Aktivmitglieder
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung.
2 Ehrenveteranen
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Die Ehrenveteranenschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Langjährige Mitglieder, in der Regel nach 15 Jahren, werden zu Ehrenveteranen ernannt.
Art. 4 Austritt
1 Aktivmitglieder
Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, in der Regel auf Ende eines Vereinsjahres, zu erfolgen.
Durch Beschluss der Vereinsversammlung können Aktivmitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen des Vereins zuwider handeln oder ohne triftige Gründe ständig den Proben und Anlässen fernbleiben.
Art. 5 Rechte und Pflichten
1 Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.
Pflichten:
- Beteiligung an musikalischer und gesellschaftlicher Tätigkeit des Vereins
- Regelmässiger Probenbesuch
- Entschuldigung bei Abwesenheit
- Teilnahme an Vereinsanlässen
- Teilnahme an Vereinsversammlungen
- Bezahlung des Jahresbeitrages
- Bei längerer Abwesenheit (Weiterbildung, Mutterschaft, etc.) schriftliche Mitteilung an den Vorstand
2 Ehrenveteranen geniessen Besuchervergünstigung an Konzerten. Sie haben an den Vereinsversammlungen beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Die Kombination Aktiv- und Ehrenveteran ist möglich. Im Verein aktive Ehrenveteranen besitzen die Rechte der Aktivmitglieder.