III. Organisation
Art. 6 Organisation
1 Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
- die musikalische Leitung
2 Das Vereinsjahr beginnt ab der Generalversammlung und endet mit der Generalversammlung des darauffolgenden Jahres.
Art. 7 Ordentliche Vereinsversammlung
1 Sie ist das oberste Organ. An der ordentlichen Vereinsversammlung, die in der Regel
im ersten Quartal des Jahres stattfindet, werden folgende Traktanden behandelt:
- Begrüssung
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung Protokoll der letzten Vereinsversammlung
- Genehmigung Jahresrechnung
- Genehmigung Jahresbericht des Vorstandes und weitere Berichte
- Wahl Präsidentin oder Präsident, Vorstandsmitglieder, Kontrollstelle, Musikalische Leitung, Fähnrich
- Jahresprogramm
- Verschiedenes und Anträge
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Mutationen
- Ehrungen
2 Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung muss den Aktiv- und Ehrenmitgliedern, sowie der musikalischen Leitung mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte zugestellt werden.
3 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst .Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium durch Stichentscheid.
4 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht ein Viertel der Stimmenden die schriftliche Abstimmung verlangt.
5 Stimmberechtigte Mitglieder können dem Vorstand schriftliche Anträge bis zehn Tage vor der Vereinsversammlung einreichen.
6 Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden.
Art. 8 Ausserordentliche Vereinsversammlung
1 Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
2 Vereinsversammlungen werden in der Regel schriftlich, unter Nennung der Traktanden, einberufen.
Art. 9 Vorstand
1 Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern übertragen. Eine Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Es sind folgende Ressorts zu besetzen:
- Präsidium und Vizepräsidium
- Finanzen
- Administration
- Beisitzer/in
2 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, das durch die ordentliche Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Eine Amtszeitbeschränkung ist nicht vorgesehen. Ein gleichzeitiger Austritt mehrerer Vorstandsmitglieder ist nicht möglich.
3 Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht durch spezielle Bestimmungen der ordentlichen Vereinsversammlung vorbehalten sind. Er überwacht den Vollzug der Statuten, Reglemente und Verordnungen.
4 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Für die laufenden Kassengeschäfte zeichnet die Kassierin oder der Kassier. Bei Finanzgeschäften über 5000.- Franken sind zwei Unterschriften nötig.
5 Beschlussfähigkeit Vorstand: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Art. 10 Kontrollstelle
1 Die Kontrolle der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Personen. Sie haben das Recht, jederzeit in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Sie prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstatten zu Handen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht.
2 Die Amtsdauer ist zwei Jahre. Eine Wiederwahl durch die Vereinsversammlung ist möglich. Ein gleichzeitiger Austritt beider Revisoren ist nicht möglich.